Unser effektives Projektmanagement und klare Zeitpläne garantieren eine zuverlässige, pünktliche Fertigstellung Ihres Abbruchprojekts.
Detaillierte und verständliche Angebote bieten Ihnen von Anfang an eine klare Übersicht über alle Kostenpunkte – das schafft Vertrauen und maximale Transparenz.
Wir gewährleisten eine kontinuierliche Betreuung vor, während und nach dem Abriss. So können wir auf all Ihre Anliegen schnell und kompetent eingehen.
Die Sicherheit hat für uns oberste Priorität. Wir erfüllen sämtliche vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (u. a. TRGS 519/521 und BGR 128) bei jedem Projekt.
Ganz gleich ob Komplettabbruch, Teilabriss, selektiver Rückbau, fachgerechte Entkernung oder professionelle Schadstoffsanierung – mit ROB Abbruch GmbH setzen Sie auf höchste Qualität und Zuverlässigkeit bei Abbrucharbeiten in Berlin. Dank modernster Technologien und fundiertem Fachwissen sorgen wir für eine sichere und umweltgerechte Umsetzung, eine fachgerechte Entsorgung der Materialien sowie eine sorgfältig gereinigte Baustelle.
Wir unterstützen Sie bei allen baulichen Vorbereitungen –
professionell, sicher und präzise:
Vom Einfamilienhaus bis zur Industrieanlage – wir beseitigen Altbestand schnell, sicher und ressourcenschonend.
Präzise Schnitte, minimale Erschütterung – wir schützen die verbliebene Struktur und schaffen zugleich neue Freiräume.
Von selektiven Teilabbrüchen bis hin zu komplexen Rückbauvorhaben – wir schaffen Platz für Neues.
Wir beraten Sie kostenfrei vor Ort in Berlin und erstellen anschließend einen individuellen und detaillierten Abbruchplan.
Unser Team kümmert sich um sämtliche behördlichen Genehmigungen und setzt Ihr Abbruchprojekt professionell, sicher und termintreu um.
Alle Materialien werden fachgerecht entsorgt und recycelt. Nach gründlicher Reinigung erhalten Sie Ihr Grundstück vollständig dokumentiert und besenrein zurück.
Abbruch Berlin: Häufig gestellte Fragen zu Abbrucharbeiten in Berlin
Berlin ist eine wachsende Metropole, in der häufig alte Gebäude für neue Bauprojekte weichen müssen. Abbrucharbeiten in Berlin werfen bei Bauherren und Eigentümern viele Fragen auf – von Genehmigungen über den Ablauf bis zur Entsorgung. Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Gebäudeabbruch (Abriss) in Berlin. Diese FAQ liefert lokale Informationen zu Behörden, Vorschriften und Kosten, damit Ihr Abrissprojekt reibungslos verläuft.
In Berlin muss grundsätzlich jede geplante Beseitigung (Abbruch) einer baulichen Anlage beim zuständigen Bauamt angezeigt werden. Informationen hierzu findest du auf der offiziellen Seite der Bearbeitung von Abbruchanzeigen – Berlin.de.
Bei kleineren, freistehenden Gebäuden – wie etwa einem Gartenhaus unter 10 m Höhe (Gebäudeklasse 1 oder 3) – ist der Abriss oft verfahrensfrei. Das bedeutet: Es ist keine Baugenehmigung notwendig. Trotzdem empfiehlt es sich, das Bauvorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, um spätere Probleme zu vermeiden.
In allen nicht verfahrensfreien Fällen muss der Abbruch mindestens einen Monat vor Beginn beim Bauamt angezeigt werden.
Wohnraum-Abriss (zusätzlich zu beachten)
Wenn durch den Abbruch Wohnraum vernichtet wird, ist eine ausdrückliche Abrissgenehmigung erforderlich. Laut Zweckentfremdungsverbot – Berlin.de darf Wohnraum nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts abgerissen werden.
Diese Genehmigung wird durch das Wohnungsamt des Bezirks erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein, wie z. B.:
Ohne diese Genehmigung ist der Abbruch von Wohnungen in Berlin nicht zulässig und kann durch die Behörden gestoppt werden. Weitere Informationen dazu findest du im offiziellen Service Berlin – Zweckentfremdung von Wohnraum.
Grundsätzlich muss jede geplante Beseitigung (Abbruch) einer baulichen Anlage beim zuständigen Bauamt angezeigt werden. Bei kleinen frei stehenden Gebäuden (z.B. Gartenhaus unter 10 m Höhe, Gebäudeklasse 1 oder 3) ist der Abriss zwar verfahrensfrei (d.h. keine Baugenehmigung nötig), dennoch empfiehlt es sich, das Vorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In allen nicht verfahrensfreien Fällen besteht Anzeigepflicht mindestens einen Monat vor AbbruchbeginnWenn durch den Abbruch Wohnraum vernichtet wird, ist darüber hinaus eine ausdrückliche Abrissgenehmigung erforderlich. Laut Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts abgerissen werden. Diese Genehmigung wird vom Wohnungsamt des Bezirks erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein (z.B. Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlungen). Ohne eine solche Genehmigung ist der Abbruch von Wohnungen in Berlin unzulässig und kann behördlich gestoppt werden.
Grundsätzlich muss jede geplante Beseitigung (Abbruch) einer baulichen Anlage beim zuständigen Bauamt angezeigt werden. Bei kleinen frei stehenden Gebäuden (z.B. Gartenhaus unter 10 m Höhe, Gebäudeklasse 1 oder 3) ist der Abriss zwar verfahrensfrei (d.h. keine Baugenehmigung nötig), dennoch empfiehlt es sich, das Vorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In allen nicht verfahrensfreien Fällen besteht Anzeigepflicht mindestens einen Monat vor AbbruchbeginnWenn durch den Abbruch Wohnraum vernichtet wird, ist darüber hinaus eine ausdrückliche Abrissgenehmigung erforderlich. Laut Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts abgerissen werden. Diese Genehmigung wird vom Wohnungsamt des Bezirks erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein (z.B. Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlungen). Ohne eine solche Genehmigung ist der Abbruch von Wohnungen in Berlin unzulässig und kann behördlich gestoppt werden.
Grundsätzlich muss jede geplante Beseitigung (Abbruch) einer baulichen Anlage beim zuständigen Bauamt angezeigt werden. Bei kleinen frei stehenden Gebäuden (z.B. Gartenhaus unter 10 m Höhe, Gebäudeklasse 1 oder 3) ist der Abriss zwar verfahrensfrei (d.h. keine Baugenehmigung nötig), dennoch empfiehlt es sich, das Vorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In allen nicht verfahrensfreien Fällen besteht Anzeigepflicht mindestens einen Monat vor AbbruchbeginnWenn durch den Abbruch Wohnraum vernichtet wird, ist darüber hinaus eine ausdrückliche Abrissgenehmigung erforderlich. Laut Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts abgerissen werden. Diese Genehmigung wird vom Wohnungsamt des Bezirks erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein (z.B. Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlungen). Ohne eine solche Genehmigung ist der Abbruch von Wohnungen in Berlin unzulässig und kann behördlich gestoppt werden.
Grundsätzlich muss jede geplante Beseitigung (Abbruch) einer baulichen Anlage beim zuständigen Bauamt angezeigt werden. Bei kleinen frei stehenden Gebäuden (z.B. Gartenhaus unter 10 m Höhe, Gebäudeklasse 1 oder 3) ist der Abriss zwar verfahrensfrei (d.h. keine Baugenehmigung nötig), dennoch empfiehlt es sich, das Vorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In allen nicht verfahrensfreien Fällen besteht Anzeigepflicht mindestens einen Monat vor AbbruchbeginnWenn durch den Abbruch Wohnraum vernichtet wird, ist darüber hinaus eine ausdrückliche Abrissgenehmigung erforderlich. Laut Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts abgerissen werden. Diese Genehmigung wird vom Wohnungsamt des Bezirks erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein (z.B. Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlungen). Ohne eine solche Genehmigung ist der Abbruch von Wohnungen in Berlin unzulässig und kann behördlich gestoppt werden.
Grundsätzlich muss jede geplante Beseitigung (Abbruch) einer baulichen Anlage beim zuständigen Bauamt angezeigt werden. Bei kleinen frei stehenden Gebäuden (z.B. Gartenhaus unter 10 m Höhe, Gebäudeklasse 1 oder 3) ist der Abriss zwar verfahrensfrei (d.h. keine Baugenehmigung nötig), dennoch empfiehlt es sich, das Vorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In allen nicht verfahrensfreien Fällen besteht Anzeigepflicht mindestens einen Monat vor AbbruchbeginnWenn durch den Abbruch Wohnraum vernichtet wird, ist darüber hinaus eine ausdrückliche Abrissgenehmigung erforderlich. Laut Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts abgerissen werden. Diese Genehmigung wird vom Wohnungsamt des Bezirks erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein (z.B. Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlungen). Ohne eine solche Genehmigung ist der Abbruch von Wohnungen in Berlin unzulässig und kann behördlich gestoppt werden.
Grundsätzlich muss jede geplante Beseitigung (Abbruch) einer baulichen Anlage beim zuständigen Bauamt angezeigt werden. Bei kleinen frei stehenden Gebäuden (z.B. Gartenhaus unter 10 m Höhe, Gebäudeklasse 1 oder 3) ist der Abriss zwar verfahrensfrei (d.h. keine Baugenehmigung nötig), dennoch empfiehlt es sich, das Vorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In allen nicht verfahrensfreien Fällen besteht Anzeigepflicht mindestens einen Monat vor AbbruchbeginnWenn durch den Abbruch Wohnraum vernichtet wird, ist darüber hinaus eine ausdrückliche Abrissgenehmigung erforderlich. Laut Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts abgerissen werden. Diese Genehmigung wird vom Wohnungsamt des Bezirks erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein (z.B. Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlungen). Ohne eine solche Genehmigung ist der Abbruch von Wohnungen in Berlin unzulässig und kann behördlich gestoppt werden.
Grundsätzlich muss jede geplante Beseitigung (Abbruch) einer baulichen Anlage beim zuständigen Bauamt angezeigt werden. Bei kleinen frei stehenden Gebäuden (z.B. Gartenhaus unter 10 m Höhe, Gebäudeklasse 1 oder 3) ist der Abriss zwar verfahrensfrei (d.h. keine Baugenehmigung nötig), dennoch empfiehlt es sich, das Vorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In allen nicht verfahrensfreien Fällen besteht Anzeigepflicht mindestens einen Monat vor AbbruchbeginnWenn durch den Abbruch Wohnraum vernichtet wird, ist darüber hinaus eine ausdrückliche Abrissgenehmigung erforderlich. Laut Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts abgerissen werden. Diese Genehmigung wird vom Wohnungsamt des Bezirks erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein (z.B. Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlungen). Ohne eine solche Genehmigung ist der Abbruch von Wohnungen in Berlin unzulässig und kann behördlich gestoppt werden.
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